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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Widerruf eines Testamentes

Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden. Dies erfolgt durch ein späteres Testament oder durch die willentliche Vernichtung oder Veränderung des Testaments bzw. bei einem notariellen Einzeltestament durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung. Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Ehegatten zusammen widerrufen bzw. wenn ein Ehegatte dies nicht möchte, kann der andere über den anderen Ehegatten diesem einen notariellen Widerruf zukommen lassen. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. Auch in gemeinschaftlichen Testamenten können einseitige, nicht wechselbezügliche Verfügungen eines Ehegatten jederzeit durch diesen widerrufen werden, ohne dass der andere Ehegatte hieran teilnehmen kann. Ist einer der Ehegatten bereits geschäftsunfähig, so kann der notariell beurkundete Widerruf auch an einen Vorsorgebevollmächtigten zugestellt werden. Ist für den anderen Ehegatten kein Bevollmächtigter vorhanden, so ist ein Betreuer zu bestellen.


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