In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten oder Erbverträgen ist im Regelfall eine sog. Wiederverheiratungsklausel enthalten. Diese bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zum Beispiel die Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein Vermächtnis in Höhe ihrer Erbquote erhalten, wenn kein Testament erstellt worden wäre. Hintergrund ist, dass somit das Vermögen des überlebenden Ehegatten reduziert wird, damit der Pflichtteilsanspruch des neuen Ehegatten, demnach des Stiefelternteils, im zweiten Todesfall kleiner wird. Damit bleibt das Vermögen in der Ausgangsfamilie.
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