Der Wert des Nachlasses bzw. der ermittelte Wert einzelner Nachlassgegenstände ist im Regelfall im Pflichtteilsrecht relevant. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch aus dem Nettonachlass, demnach Aktivnachlass, abzüglich Nachlassverbindlichkeiten mit Stand am Todestag. Häufig sind Gegenstände im Nachlass, deren Wert nicht sofort ermittelbar ist. Es handelt sich dabei beispielsweise um Grundstücke, PKWs oder Unternehmen. In diesen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte jeweils einen Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen. Der Erbe selbst kann den Sachverständigen auswählen, wobei der Nachlass dann die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen hat. Wird der Gegenstand innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren veräußert, so gilt dieser Wert, wenn der Pflichtteilsfall noch nicht abgeschlossen ist. Hintergrund ist, dass der Verkaufserlös das maßgebliche Indiz für den tatsächlichen Verkehrswert ist.
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