Bei einem Wohnungsrecht kann der Begünstigte ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen. Das Wohnungsrecht selbst ist nach dem Gesetz nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung kann allerdings Dritten überlassen werden, wenn dies im Wohnungsrecht vereinbart ist. Allerdings darf der Berechtigte Familienangehörige und Bedienstete, etwa zur Pflege, sowie einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen. Nach dem Gesetz hat der Wohnungsberechtigte die gewöhnlichen Erhaltungskosten sowie die laufenden privaten und öffentlichen Lasten wie Grundsteuer, Wasser, Müll, Strom, Heizung zu tragen, wohingegen der Erbe lediglich die Kosten der außergewöhnlichen Ausbesserung zu bezahlen hat. Dies kann jedoch auch anderweitig geregelt werden. Ein Wohnungsrecht kann auch im Falle einer Teilungs- oder Zwangsversteigerung erlöschen.
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