Übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten die Aktiva des Nachlasses und kann auch mangels Masse des Nachlasses eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht durchgeführt werden und ist dies durch das zuständige Nachlassgericht bereits abgelehnt worden, so kann der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die Unzulänglichkeitseinrede erheben. Dies bedeutet, dass er die Erfüllung insoweit verweigern kann, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe muss dann nur den Nachlass an den oder die Nachlassgläubiger herausgeben und kann somit die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Eine Haftung des eigenen Vermögens tritt dann nicht ein.
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