Das früher bezeichnete uneheliche Kind wird heute als sog. nichteheliches Kind bezeichnet. Die Änderung der Bezeichnung erfolgte mit der Kindschaftsreform, welche am 01.07.1998 in Kraft trat. Mit der Reform erfolgt im Wesentlichen die Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen Kind. Dies gilt vor allen Dingen im erbrechtlichen Bereich. Beide haben die gleiche Erbquote.
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