Ein Untervermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Vermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis zu Gunsten einer anderen Person beschwert. Ein Untervermächtnis liegt beispielsweise vor, wenn der Erblasser im Wege des Vermächtnisses seine Immobilie einem Kind vermacht mit der Bestimmung, dass das Kind verpflichtet ist, dem überlebenden Ehegatten des Erblassers auf Verlangen ein Nießbrauch- oder ein Wohnungsrecht an der Immobilie einzuräumen.
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