Beim Übernahmevermächtnis wird der bedachten Person ein Recht zugewendet, einen vermachten Gegenstand des Nachlasses für sich beanspruchen zu dürfen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Im Regelfall wird im Übernahmevermächtnis angeordnet, dass im Falle der Übernahme eine bestimmte Ausgleichssumme in den Nachlass zu bezahlen ist.