Ist der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet, so kann der Erbe die sog. Überschwerungseinrede erheben. Dies muss er gegenüber dem Vermächtnisnehmer durchführen. Folge ist, dass er nicht das gesamte Vermächtnis erfüllen muss. Nach der Überschwerungseinrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer entweder den Nachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm statt dessen eine wertmäßige Abfindung zahlen.
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