Ein Zweckvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder einem Dritten überlassen hat. Bei einem Zweckvermächtnis sollte der Erblasser genaue Anweisungen über die Art und Weise sowie die Höhe der Unterstützung erteilen, um zu verhindern, dass es später Streit zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer gibt.
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