Ein Zusatzpflichtteil liegt vor, wenn einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Somit ist der hinterlassene Erbteil geringer als die Pflichtteilsquote. Der pflichtteilsberechtigte Miterbe kann dann von den anderen Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als sog. Zusatzpflichtteil oder Restpflichtteil verlangen. Dabei bleiben bei der Berechnung des Wertes Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht. Er muss dann diese Belastungen voll tragen. Er kann aber auch das Erbe ausschlagen und dann den vollen Pflichtteil verlangen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt