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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Zuwendungsverzicht

Ist bereits ein Ehegatte verstorben und liegt auf einem Ehegattentestament eine Bindung, so kann der überlebende Ehegatte mit dem im Schlusserbfall eingesetzten Erben oder mit einem Vermächtnisnehmer einen notariellen Vertrag abschließen, in welchem die Letztgenannten auf ihre Zuwendung verzichten. Gleiches gilt für einen erbvertraglich bedachten Dritten. Seit 01.01.2010 erstreckt sich der Zuwendungsverzicht des Verzichtenden auch auf seine Abkömmlinge.


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