Sind Eheleute ohne notariellen Ehevertrag verheiratet, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten neben Kindern von ¼ bzw. neben den Eltern, Geschwistern und Neffen von ½ pauschal um ein weiteres ¼ erhöht. Dies ist der sog. pauschale Zugewinnausgleich, damit hier der Zugewinn nicht ausgerechnet werden muss. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Dies ist dann der sog. konkrete Zugewinnausgleichsanspruch. Der Letztgenannte ist zu berechnen, wenn der Erblasser seinen Ehegatten enterbt hat. Er hat dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft einen Pflichtteilsanspruch von 1/8 aus der Nachlassmasse zuzüglich den konkreten Zugewinnausgleichsanspruch.
Ist ein Ehegatte aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament Erbe geworden, so kann er die Erbschaft trotzdem ausschlagen und den Zugewinnausgleich neben dem sog. kleinen Pflichtteil, demnach einer Pflichtteilsquote von 1/8 bzw. ¼ unter gewissen Voraussetzungen, verlangen.
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