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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Offene Schrift

Ein Erblasser kann nach dem Gesetz ein öffentliches Testament vor einem Notar dergestalt errichten, in dem er dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Diese Schrift kann entweder offen oder verschlossen an den Notar übergeben werden. Ist die Schrift offen, so soll der Notar vom Inhalt Kenntnis nehmen, diesen prüfen und den Erblasser darüber belehren. Bei einer verschlossenen Schrift ist der Notar zur Belehrung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Inhalt zu erfragen und über eventuelle Bedenken zu belehren. Die Schrift selbst kann von einem Dritten geschrieben werden, der Erblasser kann sie handschriftlich erstellen oder sogar mit dem Computer.


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