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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Öffentliche Beglaubigung

Eine öffentliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde oder einer Unterschrift durch einen deutschen Notar, durch die deutsche Botschaft oder durch das deutsche Konsulat. Ist im Bürgerlichen Gesetzbuch die „notarielle Beurkundung“ gesetzliche vorgeschrieben, so müssen der Antrag und die Annahmeerklärung durch einen Notar zwingend beurkundet werden. Im Gegensatz hierzu wird bei einer öffentlichen Beglaubigung lediglich vom Notar beglaubigt, dass der Erklärende die Unterschrift vor dem Notar abgegeben hat. Die Erklärung selbst und deren Inhalt hat die Person zu erstellen, deren Unterschrift durch den Notar beglaubigt wird. Die öffentliche Beglaubigung ist im Regelfall billiger als die notarielle Beurkundung.


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