Die Höfeordnung bzw. landesrechtliche Vorschriften weichen für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft teilweise von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Die Höfeordnung als Bundesgesetz gilt für die Bundesländer Niedersachen, NRW, Schleswig-Holstein und Hamburg. Diese waren ehemalige britische Besatzungszonen. Für Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und Baden-Württemberg gibt es eine landesrechtliche Hoferbenregelung.
Sinn und Zweck der genannten Regelungen ist es, die Einheit des Hofes zu erhalten. Der Hof fällt nur an einen der Erben, demnach den Hoferben. Die übrigen Miterben haben lediglich einen Anspruch auf Ausgleichsgeld. Ein Hof unterliegt der Höfeordnung, wenn er in einem der genannten Bundesländer liegt, ein entsprechender Grundbucheintrag vorhanden ist und der landwirtschaftliche Betrieb entweder einen Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000,00 € hat oder der Wirtschaftswert zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € liegt und der Eigentümer die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch beantragt hat. Ferner muss der Hof nach § 1 I HöfeO im Alleineigentum einer natürlichen Person oder als Ehegattenhof im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören.
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