Bei zulassungspflichtigen Handwerkern ist die Betriebserlaubnis an die Person des Gewerbetreibenden gebunden und erlischt mit dessen Tod. Nach § 4 Handwerkerordnung gibt es ein Vererbungsprivileg. Danach dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Insolvenzverwalter oder der Nachlasspfleger nach dem Tod des Inhabers den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird. Im Regelfall darf der Handwerksbetrieb von den Erben bis zu 1 Jahr lang fortgeführt werden, bis zwingend ein Betriebsleiter, der die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Weiterführung des Betriebs erfüllt, bestellt wird. Welche handwerklichen Tätigkeiten nicht zulassungspflichtig sind, ergibt sich aus § 18 Handwerkerordnung.
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