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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Heimgesetz

Jedes Bundesland hat mittlerweile ein Landesheimgesetz. Das Landesheimgesetz hat den Zweck, dass alle Bewohner eines Pflege- oder Seniorenheims gleich behandelt werden. Nach den jeweiligen Landesheimgesetzen dürfen die Träger des Heims, die Heimleitung und das Heimpersonal weder Schenkungen von Heiminsassen akzeptieren noch sich in einem Testament bedenken lassen. Ein solches Testament wäre unwirksam, wenn der darin Bedachte bereits zu Lebzeiten des Erblassers bzw. Heimbewohners davon Kenntnis hatte. In jedem Heimgesetz gibt es allerdings die Möglichkeit, zu Lebzeiten des Heimbewohners bereits eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Für mobile häusliche Pflegedienste gilt diese Regelung sogar in Hessen. Für Betreuer, die vom zuständigen Betreuungsgericht eingesetzt worden sind, gilt das Landesheimgesetz nicht.


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