Ein Herausgabevermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser eine Person zum Erben einsetzt und gleichzeitig per Vermächtnis einem Dritten einen Gegenstand dergestalt zuwendet, dass der Dritte beim Tod des Erben dasjenige erhalten soll, was zu diesem Zeitpunkt von seinem Nachlass noch übrig ist. Das Herausgabevermächtnis entspricht einer Vor- und Nacherbschaft, wobei der Erbe hier nicht den starken gesetzlichen Regularien der Vor- und Nacherbschaft unterliegt. Beim Herausgabevermächtnis ist der Erbe freier in seinen Handlungen mit den Nachlassgegenständen.
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