Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass des Erblassers beschränken, wenn der Nachlass nicht werthaltig oder sogar überschuldet ist. Der Erbe haftet dann nicht mit seinem eigenen Vermögen, in dem er dann die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Wird die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse nicht getätigt oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben und die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Die Dürftigkeitseinrede setzt somit nur die Dürftigkeit des Aktivbestandes des Nachlasses voraus, nicht aber seine Überschuldung.
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