Der Erbe hat die Möglichkeit, die Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Dies ist eine prozessuale und vollstreckungsrechtliche Einrede. Sie hindert jedoch nicht den Eintritt eines Verzugs oder einer Aufrechnung eines Gläubigers bzw. die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten. Auch die Verjährung wird dadurch nicht gehemmt. Die Drei-Monats-Einrede soll den Erben die Möglichkeit geben, einen genauen Überblick über den Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten sich verschaffen zu können, um damit später zu entscheiden, ob er überhaupt Erbe werden will bzw. wie er seine persönliche Haftung beschränken möchte.
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