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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Drei-Zeugen-Testament

Das Drei-Zeugen-Testament muss vor drei Zeugen errichtet werden, welche nicht in der letztwilligen Verfügung zum Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden dürfen. Voraussetzung ist zunächst, dass der Erblasser an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Es muss eine so nahe Todesgefahr herrschen, dass voraussichtlich die Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Weiter gilt, dass das Drei-Zeugen-Testament drei Monate nach Testamentserrichtung unwirksam wird, wenn der Erblasser noch lebt. Der Erblasser muss weiter bei Beurkundung noch am Leben sein und er muss noch miterleben, wie die drei Zeugen die Urkunde unterschreiben.


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