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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Dauertestamentsvollstreckung

Die Dauertestamentsvollstreckung muss ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung, demnach einem Testament oder Erbvertrag, angeordnet werden. Im Regelfall verwaltet der Dauertestamentsvollstrecker den Nachlass für den oder die Erben, wobei der Erblasser ihm genaue Anweisungen für die Verwaltung des Nachlasses zuweisen kann. Die Dauertestamentsvollstreckung selbst wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind. Der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass die Vollstreckung bis zum Ableben des Erben oder des Vollstreckers oder bis zum Eintritt eines weiteren Ereignisses, welches in der Person der beiden Beteiligten bekundet ist, andauern soll. Bei der Dauertestamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker zunächst den Nachlass in Besitz zu nehmen bzw. zu konstituieren und bei Anweisung des Erblassers Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche zu erfüllen bzw. eventuell Teilauseinandersetzungen des Nachlasses vorzunehmen.


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