Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht anordnen, dass ein Dritter bestimmen darf, ob die Verfügung überhaupt gelten soll oder nicht bzw. welche Person eine Zuwendung oder einen Zuwendungsgegenstand aus dem Nachlass erhalten soll.
Dieses sogenannte Drittbestimmungsverbot gilt nicht in speziellen Fällen für Vermächtnisse und Auflagen. Weiter kann bei einer Teilungsanordnung die Auseinandersetzung des Nachlasses in das billige Ermessen eines Dritten gelegt werden. Ist eine Verfügung von Todes wegen, die gegen das Drittbestimmungsverbot verstößt, vorliegend, so ist sie nichtig, wenn eine Umdeutung nicht möglich ist.
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