Ein Motivirrtum liegt im Erbrecht vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser zu seiner letztwilligen Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines bestimmten Umstandes bestimmt worden ist. Sollte dies der Fall sein, so kann das Testament von demjenigen angefochten werden, dem die Anfechtung zugute kommen würde. Unter den selben Voraussetzungen ist auch ein Erbvertrag anfechtbar.