Verstirbt ein Mieter, so regelt das BGB, wie das Mietverhältnis enden kann bzw. wer es weiterführen könnte. Verstirbt ein Mieter, so können sein Ehegatte, seine Kinder oder andere Familienangehörige bzw. sonstige Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, das Mietverhältnis weiterführen. Hierfür haben sie einen Monat Zeit ab Kenntnis des Todes des Mieters. Der Vermieter selbst kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Treten die genannten Personen nicht in den Mietvertrag ein, so kommt es zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den übrigen Mietern. Diese können dann das Mietverhältnisses innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tode des Mieters außerordentlich der gesetzlichen Frist kündigen.
Tritt keine Person in das Mietverhältnis ein und wird es auch von den Mitmietern nicht fortgesetzt, so müssen die Erben das Mietverhältnis fortsetzen. In diesem Fall haben sowohl die Erben als auch der Vermieter des Mietverhältnisses ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist, nachdem sie vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt haben und Kenntnis davon erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis durch Fortsetzung nicht erfolgt sowie Kenntnis des Erben von der Erbenstellung.
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