Wird eine minderjährige Person Erbe so verwalten die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil den Nachlass, welcher dem Minderjährigen zugewendet worden ist. Die Vermögenssorge endet mit Volljährigkeit der minderjährigen Person. Der Erblasser selbst hat die Möglichkeit in seinem Testament zu bestimmen, dass Eltern des Minderjährigen oder nur ein Elternteil das Nachlassvermögen nicht verwalten. Ist für die Verwaltung keine Person ausdrücklich im Testament bestimmt, so ernennt das zuständige Familiengericht einen Ergänzungspfleger. Allerdings kann der Erblasser den Ergänzungspfleger selbst bestimmen. Es besteht weiter die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ab Volljährigkeit bis zu einem gewissen Alter des Minderjährigen. Es wird sichergestellt, dass das Vermögen der minderjährigen Person bis zu einem gewissen Alter optimal verwaltet wird, bis der Minderjährige die geistige Reife hat, eigenes Vermögen zu verwalten.
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