Ein Miterbe ist eine Person, die neben anderen Personen Erbe des Erblassers wird. Im Gegensatz hierzu steht der sogenannte Alleinerbe. Die Miterben verwalten das Nachlassvermögen gesamthänderisch. Es wird eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft gebildet und die Miterben können nur zusammen gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen und diesen verwalten. Hierbei muss immer eine Mehrheit der Miterbenquote vorliegen. Bei Notverwaltungsmaßnahmen kann der Miterbe die Entscheidung alleine treffen. Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände ist beispielsweise ein einheitlicher Beschluss der Miterben zwingend. Die Miterbengemeinschaft selbst ist auf Auseinandersetzung angelegt und jeder Miterbe kann jederzeit, unabhängig von seiner Miterbenquote, die Auseinandersetzung des gesamten Nachlass verlangen. Grundstücke werden dabei über die Teilungsversteigerung in Geld umgewandelt, bewegliche Gegenstände – beispielsweise Pkw – werden durch den zuständigen Gerichtsvollzieher im Pfandkauf versteigert. Anschließend ist Geld vorhanden, welches anhand der Miterbenquote zu teilen ist.