Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkungen je nach Gegenstand des Erwerbs und Nähe des Erwerbers zum Veräußerer bzw. Erblasser bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Somit bestimmt die Erbschaftsteuerklasse mit seinem Erbschaftsteuerfreibetrag und der Wert des Gegenstandes, ob Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu bezahlen ist. Es werden dabei mehrere, innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach einem früheren Wert zugerechnet werden. Es bleibt dabei festzuhalten, dass ein Erwerber alle 10 Jahre seinen Freibetrag für Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen, soweit diese von derselben Person herrühren, voll ausnutzen kann. Somit kann im Rahmen einer sinnvollen Nachfolgegestaltung im Laufe der Jahrzehnte erhebliches Vermögen beispielsweise von den Eltern auf Kinder übertragen werden, ohne dass Schenkungsteuer bzw. im Todesfall Erbschaftsteuer anfällt.
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