Bei einem Forderungsvermächtnis wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses eine ihm gegenüber einem Dritten zustehende Forderung dem Vermächtnisnehmer zu. Im Regelfall ist dies die Zuwendung eines bestimmten Kontoguthabens.
Ist beispielsweise ein Geldbetrag als Forderungsvermächtnis vermacht, so ist zu beachten, dass im Gesetz niedergeschrieben ist, dass diese Summe im Zweifel ebenso vermacht ist, wenn sie sich nicht mehr in der Erbschaft befinden sollte. Dies bedeutet, sollte der Nachlass nicht mehr ausreichend sein, so muss der Erbe aus seinem Privatvermögen die Forderung erfüllen oder das Erbe insgesamt ausschlagen. Hier sollte der Erblasser in seinem Testament für diese Fallgestaltung immer Vorsorge treffen.
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