Der Fiskus erbt, wenn nach einem Erbfall kein gewillkürter oder gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Erbt der Fiskus, dann erbt das Bundesland, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Regelfall wird das zuständige Einkommensteuerfinanzamt erben.
Erbt der Fiskus, so ist dies durch das zuständige Nachlassgericht festzustellen. Mit diesem Feststellungsbeschluss kann dann der Nachlass abgewickelt werden. Mit der Feststellung ist regelmäßig die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts und der Bestimmung einer Anmeldefrist nach den Vorschriften über das Aufgebotsverfahren einhergehend. Der Fiskus selbst kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. Allerdings kann er seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Dies bedeutet, dass Schulden des Erblassers nur insoweit bedient werden, wie der Nachlass ausreicht. Der Steuerzahler haftet demnach nicht für die Schulden des Erblassers. Es ist natürlich selbstverständlich, dass der Fiskus im Regelfall nur erbt, wenn der Nachlass überschuldet ist und alle gesetzlichen Erben rechtzeitig ausgeschlagen haben. Ist der Nachlasswert positiv, so gibt es immer Erben. Das Amtsgericht als Nachlassgericht ist aufgrund des sog. Amtsermittlungsanspruchs verpflichtet, die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Sind keine gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden, so muss das Amtsgericht über die vier Großeltern die dann nächsten gesetzlichen Erben der dritten Ordnung ermitteln. Hier entstehen dann Miterbengemeinschaften mit einer Vielzahl von Miterben.
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