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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen und demnach ein Testament. Ein Erbvertrag als gegenseitiger Vertrag ist rein juristisch keine letztwillige Verfügung. Bei letztwilligen Verfügungen hat immer nur die letzte Gültigkeit. In einer letztwilligen Verfügung bzw. einem Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, er kann Vor- und Nacherbschaft anordnen, er kann Personen enterben, er kann ein Vermächtnis aussetzen, Auflagen erteilen, den Dreißigsten oder die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft auf Zeit ausschließen, er kann Teilungsanordnungen treffen, einen Testamentsvollstrecker ernennen, er kann den Pflichtteil entziehen, bzw. beschränken und er kann ältere Testamente widerrufen. Auch familienrechtliche Anordnungen im Bezug auf minderjährige Begünstigte können in einem Testament bzw. einer letztwilligen Verfügung getroffen werden. Dieselbe Aufzählung, welche nicht abschließend ist, gilt ebenso für einen Erbvertrag, auch wenn der Erbvertrag juristisch keine letztwillige Verfügung im Sinne des BGBs ist.


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