Hat der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und einen Bezugsberechtigten benannt, so erhält der Bezugsberechtigte im Todesfall des Erblassers die Lebensversicherungssumme. Die Lebensversicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Allerdings kann man dadurch keine Pflichtteilansprüche aushöhlen und keine Erbschaftsteuer vermeiden. Der Pflichtteilsberechtigte hat am Rückkaufswert der Lebensversicherung einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Rückkaufswert muss beim Lebensversicherungsunternehmen erfragt werden. War die Bezugsberechtigung im Lebensversicherungsvertrag widerruflich, so ist das Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber dem Bezugsberechtigten erst wirksam, wenn das Lebensversicherungsunternehmen dem Bezugsberechtigten mitteilt, dass aufgrund des Bezugsrechtes die Lebensversicherungssumme an den Berechtigten durch das Lebensversicherungsunternehmen ausbezahlt werden wird. Vorab kann der Erbe das Schenkungsversprechen noch widerrufen, wenn er rechtzeitig hiervon Kenntnis erlangt. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles.
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