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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Lebzeitiges Eigeninteresse

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt, so kann er weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen. Allerdings besteht durch das Ehegattentestament oder den Erbvertrag eine Bindung und er darf den Vertrags- bzw. Schlusserben nicht dadurch benachteiligen, dass er potentielles Nachlassvermögen an Dritte verschenkt, um den Nachlass quasi auszuhöhlen. Hat der Erblasser in der Absicht den Vertragserben zu beeinträchtigen, zu Lebzeiten eine Schenkung getätigt, so kann der Vertragserbe bzw. Schlusserbe nach dem ihm die Erbschaft angefallen ist, vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Dieser Herausgabeanspruch liegt allerdings nicht vor, wenn der Erblasser mit einem sogenannten lebzeitigen Eigeninteresse die Schenkung getätigt hat. Das lebzeitige Eigeninteresse liegt vor, wenn die Schenkung zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge des Schenkers gedient hat. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles.


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