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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Konfusion

Eine Konfusion liegt beim Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person vor. Wird eine Person sein eigener Schuldner und Gläubiger, dann erlischt die Forderung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser Darlehensnehmer ist und an den Erblasser zu dessen Lebzeiten Darlehenszinsen und monatliche Tilgungsraten bezahlt hat. Erbt der Darlehensnehmer anschließend als Erbe das Darlehen des Erblassers, welches ihm gegenüber besteht, so tritt Konfusion ein. Die Darlehensforderung erlischt. Eine Konfusion kann es allerdings nur bei einem Alleinerben geben. Erben mehrere Personen als Miterbengemeinschaft, so entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft. Folge ist, dass die Nachlassverbindlichkeit des Erblassers nur an alle Erben in gesamthänderischer Verbundenheit bezahlt werden kann. In o.g. Darlehensfall müsste demnach der Miterbe als Darlehensnehmer die Zins- und Tilgungsraten weiter leisten. Er erhält dem gegenüber aber als Miterbe diese Zahlungen anhand seiner Miterbenquote wieder zurück.


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