Bei gesetzlicher Erbfolge und dem Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Dabei setzt sich diese Hälfte aus einer gesetzlichen Erbquote von ¼ nach § 1931 BGB und einem weiteren ¼ aus dem pauschalisierten Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1371 BGB zusammen. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird pauschal mit einer Erbquote von ¼ abgedeckt, damit der Zugewinnausgleich nicht berechnet werden muss. Wird allerdings der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer des erstversterbenden Ehegatten oder schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis aus, dann kann er neben dem konkreten Zugewinnausgleichsanspruch den kleinen Pflichtteil nach seiner gesetzlich nicht erhöhten Erbquote verlangen. Pflichtteilsquote ist demnach 1/8 und der Zugewinn muss konkret berechnet werden. In gewissen Fallkonstellationen ist es für den überlebenden Ehegatten günstiger, demnach die Erbschaft auszuschlagen und den sogenannten kleinen Pflichtteil zu verlangen.
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