Der Kindesunterhaltsanspruch eines Kindes erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten. Der Erbe des Verpflichteten schuldet noch die Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig waren. Beim Tod des Unterhaltsberechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
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