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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Inventar

Das Inventar ist in § 1993 BGB legaldefiniert. Ein Inventar ist das Verzeichnis des Nachlasses. Bei der Haftungsbeschränkung nach §§ 1993 ff. BGB muss es von einem Notar aufgenommen oder beim Nachlassgericht muss die amtliche Aufnahme des Inventars beantragt werden.


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