Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person als Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Person ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließt. Die Person steht dann quasi auf beiden Seiten des Vertrages. Wegen der Missbrauchsgefahr ist das Insichgeschäft grundsätzlich verboten, es sei denn, der Vollmachtgeber hat den Bevollmächtigten ausdrücklich hierzu ermächtigt oder das Rechtsgeschäft erfolgt ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Die Befreiung von § 181 BGB muss ausdrücklich erfolgen.