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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Quotennießbrauch

Bei einem Nießbrauch hat der Nießbraucher das Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen und die Früchte der Sache oder des Rechts sich einzuverleiben. Ist eine Person beispielsweise Nießbraucher einer Immobilie, so kann ich die Immobilie vermieten oder dort selbst umsonst wohnen. Der Erblasser kann diesen Nießbrauch beispielsweise nur auf einen Teil des Grundstücks beziehen. Dies ist dann ein sogenannter Quotennießbrauch. Das Grundstück wird dabei beispielsweise nur mit einem quotalen Nießbrauch, also dem Bruchteil eines Nießbrauchs, belastet.

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