Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte mit Beschluss vom 17.12.2025 – 3 W 193/25 – als Beschwerdeinstanz über die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem das Nachlassgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einziehung des Erbscheins, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin selbst stand unter Betreuung. Die Betreuerin hat für die Beschwerdeführerin beim zuständigen Nachlassgericht am 03.06.2024 die Erklärung, die vom Betreuungsgericht genehmigt worden sei, in Bezug auf die Anfechtung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung abgegeben. In der Ausschlagungserklärung erklärt die Betreuerin der Beschwerdeführerin, dass sie von der Überschuldung einen Monat vor der Abgabe der Erklärung erfahren habe.
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilt richtig aus, dass die Annahme der Erbschaft nicht wirksam angefochten wurde. Grundsätzlich ist die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft, die den Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann. Die Anfechtung der Annahme ist aber nicht binnen der Frist des § 1954 I BGB innerhalb von 6 Wochen erfolgt. Beginn der 6-Wochen-Frist ist der Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Aus den vorliegenden Akten war zu entnehmen, dass die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits im März 2024 Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hatte. Die 6-Wochen-Frist war demnach am 03.06.2024 bereits abgelaufen. Zwar wies das Nachlassverzeichnis auf den Todestag bei Beantragung des Erbscheins als spätesten Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft einen positiven Wert am 17.08.2023 aus. Die Betreuerin beruft sich dann darauf, dass weitere Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, die zu einer Überschuldung des Nachlasses geführt haben. Dies ist von ihr nicht nachgewiesen. Außerdem sollen diese Verbindlichkeiten erst nach Erteilung des Erbscheins entstanden sein. Dies kann sowieso keinerlei Anfechtung der Annahme der Erbschaft hervorrufen, so das Oberlandesgericht Brandenburg.
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt richtig fest, dass im vorliegenden Fall die 6-Wochen-Frist zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft abgelaufen war. Die Betreute muss sich die Kenntnis ihrer Betreuerin zurechnen lassen.
Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass nach der Annahme der Erbschaft bei einem positiven Nachlass und einem sich später Herausstellen, dass der Nachlass am Todestag doch negativ war, der Erbe nur 6 Wochen Zeit hat, innerhalb dieser Frist die Annahme der Erbschaft anzufechten. Dies wird vielfach übersehen. Es ist auch wichtig, bei der Anfechtungserklärung nachweisen zu können, wann die 6-Wochen-Frist für die Anfechtung der Annahme der Erbschaft angelaufen ist.
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