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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
15.12.2025

Auslegung eines Testaments mit der Anordnung „dass auf den Reisen etwas passieren sollte“

Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 7.10.2025 – 33 Wx 25/25 e mit der folgenden Fallgestaltung zu beschäftigen, die zwei Probleme im Erbrechtsbereich abdeckt:

Der Erbscheinsantrag im Erbscheinsverfahren des Beschwerdeführers wurde vom zuständigen Amtsgericht zurückgewiesen, da er eine Alleinerbschaft nach gesetzlicher Erbfolge beantragte.

Auf seine eingelegte Beschwerde hin wurde das Amtsgericht/Nachlassgericht angewiesen, seinem Erbschein gem. seinen beantragten Inhalt zu erteilen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Die kinderlose Erblasserin, die ledig war, verstarb 2019. Die Eltern waren vorverstorben. Ihr einziger Bruder hat die Erbschaft angenommen und ist leider danach ebenso verstorben. Der Antragsteller ist sein Nachlasspfleger für seine unbekannten Erben.

Die weitere Beteiligte legte im Verfahren vor dem Amtsgericht eine Kopie des handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testaments der Erblasserin mit folgendem Wortlaut vor:

„Mein letzter Wille Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren, ist die Beteiligte zu 1 meine Alleinerbin.

Ort, 12.11.07.“

Die Beteiligte trug vor, dass sie das Originaltestament mit Schreiben vom 25.09.2020 an das Nachlassgericht gesendet hatte. Dort gelangte es nicht zur Nachlassakte. 2023 wurde dann eine Kopie der Verfügung von Todeswegen eröffnet.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Oberlandesgericht München geht davon aus, dass die Erblasserin das Testament am 12.12.2007 wirksam errichtet und nicht widerrufen hat. Eine Fotokopie eines Testaments erfüllt nicht die Anforderung eines formgültigen privatschriftlichen Testaments. Im Einzelfall kann mit einer vorgelegten Kopie der Nachweis der formwirksamen Errichtung des Testaments erbracht werden. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.

Der erkennende Senat hatte keine Zweifel, dass das Testament vom 12.12.2007 von der Erblasserin errichtet wurde. Die Beteiligten hatten keine Bedenken gegen die Authentizität. Auch Zeugen schilderten, dass die Erblasserin ihnen gegenüber die Existenz des Testaments ihnen gegenüber bestätigt hat.

Beweislast beim Widerruf eines Testamentes

Das Oberlandesgericht München kam auch zu der Erkenntnis, dass eine Vernichtung des Originaltestaments nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Wer sich auf den Widerruf eines Testamentes beruft, muss diesen beweisen. Für die Vernichtung eines Testaments im Falle der Unauffindbarkeit spricht keine Vermutung, auch nicht dafür, dass es von der Erblasserin vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Das Oberlandesgericht München war positiv nicht davon überzeugt, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch die Erblasserin vernichtet wurde.

Im Gegenteil, es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Testament nach dem Tod der Erblasserin abhandengekommen war.

Auslegung und Erbeinsetzung unter einer Bedingung

Hinsichtlich des Inhalts des Testaments musste das Oberlandesgericht München eine Auslegung durchführen. Die Erblasserin hat die Alleinerbeinsetzung der Beteiligten zu 1 an die Bedingung geknüpft, dass sie zum Zeitpunkt ihres Versterbens ihr Bruder mit- oder vorverstorben ist. Dies wäre durch einen sogenannten Konditionalsatz im Testament enthalten, der auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt und in dem die Erblasserin das Testament später trotz geänderter Umstände nicht widerruft bzw. neu testiert hat.

Hier stellt sich jetzt die Frage, ob die Erblasserin die Wirksamkeit ihrer Anordnung von einer Bedingung abhängig machen wollte oder nur den Anlass der Testamentserrichtung beschreiben wollte. Hierbei ist die Auslegung entscheidend. Ist der Wille der Erblasserin erkennbar, die Wirksamkeit der Verfügung von dem abgegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen, so handelt es sich um eine echte Bedingung. Lässt der Inhalt der Anordnung dagegen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt der Erblasserin erkennen, so kann angenommen werden, dass die Anordnungen auch dann gelten sollen, wenn die Erblasserin unter anderen Umständen stirbt als denen, die sie zum Testieren veranlasst haben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Oberlandesgericht bei der Auslegung davon aus, dass die Beteiligte zu 1 nur für den Fall, dass die Erblasserin und ihr Bruder auf einer Reise versterben sollten, zur Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Da dies nicht eingetreten ist, ist gesetzliche Erbfolge vorliegend.

Dies wird damit begründet, dass der nachverstorbene Bruder der einzige nahe Angehörige der Erblasserin war und er 9 Jahre jünger als seine verstorbene Schwester war. Die Umstände legen es nahe, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments davon ausging, dass sie im Falle ihres natürlichen Todes angesichts des bestehenden Altersunterschiedes von ihrem Bruder beerbt werden würde. Damit bestand aus Sicht der Erblasserin ein Regelungsbedürfnis nur insoweit, als ihr und ihrem Bruder auf einer gemeinsamen Fernreise „etwas passieren“ sollte.

Keine konkrete Reise wurde bezeichnet

Für diese Auslegung spricht nach dem Oberlandesgericht München auch, dass die Erblasserin keine konkrete Reise im Testament bezeichnete, sondern vielmehr sie offenbar in der Vielzahl geplanter Reisen einen Umstand sah, der geeignet war, den gewöhnlichen Lauf der Dinge – das Versterben des älteren Menschen vor dem jüngeren – zu ändern und deshalb eine Regelung erforderte. Hier ist auch der Unterschied zu den Konstellationen einer Erbeinsetzung bei einer bestimmten Operation oder für den Fall, dass ich an einem bestimmten Tag tödlich verunglücke. Dort ist jeweils auf einen konkreten Anlass Bezug genommen. Dies ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

Für das Oberlandesgericht München war auch eine Motivation, dass die Beteiligte zu 1 auf jeden Fall, insbesondere unter Übergehung des einzigen nahen Verwandten, als Erben eingesetzt wurde, nicht erkennbar. Die Erblasserin und ihr Bruder pflegten engen Kontakt; er kümmerte sich um die Erblasserin, als diese in einem Altenheim war und er hatte auch die Bankvollmacht über ihre Konten.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Oberlandesgericht München stellt richtigerweise zunächst darauf ab, dass eine Fotokopie eines Testaments als Nachweis für eine formgerechte Errichtung des Originaltestaments ausreichend sein kann.

Das Oberlandesgericht München legt meines Erachtens auch richtig aus, dass die Erbeinsetzung nur für den Fall des Todes auf einer Reise mit dem Bruder zusammen für die Beteiligte zu 1 gewollt war.

Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass solche Formulierungen mit Erbeinsetzungen unter einer Bedingung immer Streit hervorrufen. Jeder Erblasser sollte seine Erben ohne eine Bedingungseintritt ernennen.





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