Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 25.02.2026 – 8 W 88/25 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Die mittlerweile verstorbenen beiden Erblasser, die keine Kinder hatten, setzten sich in ihrem eigenhändig geschriebenen gemeinschaftlichen Ehegattentestament gegenseitig zu Erben im ersten Erbfall ein und nahmen diese Erbeinsetzung als wechselseitig an. Sie bestimmten weiter, dass nach dem Tod des Überlebenden die Nichte des Ehemannes und der Neffe der Ehefrau ½-Miterben werden sollen. Ersatzerben sollten jeweils deren Abkömmlinge sein. Weiterhin bestimmten die Erblasser, dass der Überlebende von ihnen die in der vorstehenden Ziffer getroffenen Erbfolge im Bezug auf den Neffen und die Nichte nicht ändern könne, in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erststerbenden aber keinen Einschränkungen unterliege, mit Ausnahme der von Gesetz bestimmten.
Nach dem Tod seiner Ehefrau ehelichte der Erblasser 2008 eine weitere Ehefrau und setzte diese zu ½-Miterben neben dem Neffen seiner vorverstorbenen Ehefrau ein. Er begründete dies damit, dass die Erbeinsetzung seiner eigenen Nichte nicht wechselbezüglich gewesen sei und er diese demnach ändern könne. Die enterbte Nichte trat dem entgegen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab der Nichte Recht und urteilte aus, die Nichte des Erblassers neben dem Neffen der vorverstorbenen ersten Ehefrau des Erblasers Miterbe zu je ½ geworden ist.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken teilte im Beschluss mit, dass der Wortlaut und der Aufbau des Testamentes dahingehend zu verstehen ist, dass die Testierenden darüber hinaus auch eine wechselbezügliche Verfügung und damit bindende Schlusserbeinsetzung der Nichte und des Neffen angeordnet hatten. Mit dieser Unabänderbarkeit dieser Regelung, die sie auch im Testament zum Ausdruck gebracht haben, erfolgte eine Bindung und demnach eine nicht mehr mögliche Abänderung für den überlebenden Ehegatten.
Eine andere Auslegung des Abänderungsausschlusses folgt auch nicht – so das Oberlandesgericht Zweibrücken – aus der im Testament eingeräumten Verwendungsbefugnis. Eine solche Regelung, nach der der Letztversterbende über das gemeinsame Vermögen frei verfügen kann, ist im Zweifel als Abgrenzung zu einer Vor- und Nacherbfolge zu verstehen und nicht dahingehend auszulegen, dass der überlebende Ehegatte auf von Todes wegen von dem gemeinschaftlichen Testament abweichend verfügen können soll.
Ein weiteres oberlandesgerichtliche Urteil in der Vielzahl der Urteile in Bezug auf Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung in einem Berliner Ehegattentestament nach dem Versterben eines der Ehegatten. Es ist nur dringend davor zu warnen, ein Berliner Ehegattentestament ohne anwaltliche Unterstützung zu erstellen. Die Vielzahl der Urteile in diesem Bereich bestätigt nur diesen Hinweis. Ohne eindeutige Regelungen im Ehegattentestament ist der Streit unter den eingesetzten Erben in den im Regelfall vorliegenden verschiedenen Testamenten für den zweiten Erbfall vorprogrammiert.
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