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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
07.02.2023

Geschäfte des Testamentsvollstreckers mit sich selbst

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Beschluss vom 07.10.2022 – 2 Wx 195/22 – zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker, der Miterbe einer Drei-Personen-Miterbengemeinschaft ist, ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen kann.

Der Beteiligte ist Testamentsvollstrecker und zugleich Miterbe neben zwei weiteren Personen am Nachlass einer 1999 verstorbenen Erblasserin. In seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker verkaufte er im Jahre 2022 ein Grundstück an sich selbst als Privatperson, wobei er dabei ein Wertgutachten vorlegte, nachdem der zuständige Grundbuchrechtspfleger seinem Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf sich selbst als Privatperson nicht stattgegeben hatte.

Nachdem der Grundbuchrechtspfleger einen Beschluss erlassen hatte, in dem er den Antrag auf Eigentumsumtragung zurückgewiesen hatte, legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein.

Das Oberlandesgericht Köln hat dann beschlossen, dass die Grundbuchumschreibung zu Unrecht und der Hinweis auf § 181 BGB zurückgewiesen worden ist.

Konkludente Befreiung vom Insichgeschäft für Testamentsvollstrecker ist möglich

Im Ausgangspunkt gilt der § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäft, entsprechend auch für den Testamentsvollstrecker. Jedoch hat der Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament den Testamentsvollstrecker vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien. Diese Befreiung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent angenommen werden. Im vorliegenden Testament hatte die Erblasserin zu den Befugnissen des Testamentsvollstreckers keine Ausführungen gemacht.

Testament ist auszulegen

Demnach ist für das Testament eine Auslegung vorzunehmen. Wenn ein Miterbe Testamentsvollstrecker wird, gibt es einen natürlichen Interessenwiderstreit. Auf der anderen Seite ist die Berufung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker durch den Erblasser mit einem besonderen Vertrauensbeweis einhergehend. Solange der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses bei jetzt sehr strengen Anforderungen handelt, verstößt das In-sich-Geschäft im vorliegenden Fall nicht gegen das Gebot der Ordnungsgemäßheit.

Testamentsvollstrecker sind unentgeltliche Geschäfte untersagt

Das Grundbuchamt hat als Ausprägung der Ordnungsgemäßheit des Geschäfts zu prüfen, ob es sich um ein dem Testamentsvollstrecker untersagtes – teilweise – unentgeltliches Geschäft handelt oder nicht, § 2205 III BGB. Unentgeltlich ist dabei eine Verfügung des Testamentsvollstreckers über den Nachlassgegenstand, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und er subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen können (vgl. BGH NJW-RR 2016, 457). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht Köln dem zuständigen Grundbuchamt aufgegeben, die Ordnungsgemäßheit zu prüfen.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Ein sehr praxisnaher Fall, wobei immer beachtet werden muss, dass es um einen Miterben geht, der zugleich Testamentsvollstrecker ist. In diesem Fall sollte der Erblasser immer im Testament ausdrücklich mitteilen, ob der Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker auch mit sich selbst als Privatperson Geschäfte tätigen kann.

Ist keine ausdrückliche Mitteilung im Testament zum sog. Insichgeschäft des § 181 BGB enthalten, muss immer – wie im vorliegenden Fall – das Testament ausgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln entspricht dann bei einer Ordnungsgemäßheit des Verkaufs, dass die konkludente Zustimmung des Erblassers zum sog. In-sich-Geschäft seitens des Testamentsvollstreckers, der Miterbe ist, mit sich selbst als Privatperson vorliegt. Solange der Testamentsvollstrecker als Privatperson den wirklichen Preis an die Miterben bezahlt, ist der Kauf nicht angreifbar.






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