Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 07.04.2021 – Az. 31 Wx 108/21 – eine immer wiederkehrende Praxisfrage obergerichtlich entschieden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt diesbezüglich allerdings noch nicht vor. Das Oberlandesgericht München entschied die immer wiederkehrende Streitfrage, ob nach dem Tod eines Ehegatten bei einem Berliner Testament, in welchem beide Erbfälle geregelt werden, nur die letztwilligen Verfügungen des verstorbenen Erblassers zu eröffnen sind oder das gesamte Testament. Es geht hier um Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der testierenden Eheleute.
Nach dem Oberlandesgericht München ist Ausgangspunkt für den Umfang der Testamentseröffnung die Vorschrift des § 348 FamFG. Nach § 348 Abs. 3 FamFG hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen bekannt zu geben. Beteiligte sind dabei all diejenigen, die durch die Verfügung ein Recht gewehrt oder genommen oder deren Rechtslage in sonstiger Weise unmittelbar beeinflusst wird. Ob dabei ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht vorliegt, ist irrelevant.
Wenn eine Person Schlusserbe in einem gemeinschaftlichen Testament wird und nicht durch die Verfügungen im ersten Todesfall betroffen ist und wenn von einer freien Widerruflichkeit de der Schlusserbeneinsetzung auszugehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Schlusserbe nicht Beteiligter ist (OLG Zweibrücken, ZEV 2010, 476).
Grundsätzlich ist das gesamte Schriftstück zu eröffnen, auch einzelne ggf. gegenstandslos gewordene Bestandteile. Etwas anderes gilt nur für solche – trennbaren – Textpassagen, die inhaltlich zweifelsfrei keine Verfügung von Todes wegen darstellen. Eine Ausnahme gilt hier lediglich für gemeinschaftliche Testamente nach § 349 Abs. 1 FamFG. Grundsätzlich sind nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen, die Verfügungen des überlebenden Ehepartners müssen nicht bekanntgegeben werden, wenn und soweit es sich tatsächlich um trennbare Verfügungen handelt. Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute sind dabei unbeachtlich, es kommt schlicht auf die Frage der Trennbarkeit an. Dabei ist die gewählte sprachliche Fassung entscheidend.
Hat ein Ehepartner das Testament handschriftlich geschrieben und das Testament wird von beiden gemeinsam unterschrieben, soweit es gesetzliche Voraussetzung ist, so ist mit den Formulierungen „wir“, „unser“, „nach dem Tod des Erstversterbenden“ und „nach dem Tod des Längerlebenden“ davon auszugehen, dass eine Trennung der Verfügungen der Eheleute nicht möglich ist und demnach auch keine Teilweise Eröffnung erfolgen kann.
Das Oberlandesgericht München stellt in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass die „Trennbarkeit der Verfügung“ das entscheidende Kriterium ist. Die gesetzlichen Regularien des FamFG deren §§ 348, 349 FamFG sind diesbezüglich eindeutig. Im Regelfall wird deshalb ein Berliner Testament eine teilweise Eröffnung nicht möglich sein.
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