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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
08.04.2020

Pflichtteilsentziehung und Gesamtstrafenbildung

Das Landgericht Bonn hat mit Teil-Urteil vom 18.12.2019, Az. 2 O 66/19, folgende Fallgestaltung aus zu urteilen:

Der Kläger begehrte im Wege einer sogenannten Pflichtteilsklage Auskunft und Zahlung seines Pflichtteils nach dem Tod seiner Adoptivmutter und seines Adoptivvaters. Die Beklagten sind seine drei Geschwister, welche im zweiten Erbfall Miterben zu je 1/3 wurden.

Pflichtteilsentzug im Testament

In einem notariellen Nachtrag zum Ehe- und Erbvertrag der Erblasser aus dem Jahre 1988, welcher im April 1996 protokolliert wurde, wurde dem Kläger der Pflichtteil gemäß dem damals geltenden § 2333 Absatz 5 BGB entzogen. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger seit circa 2 Jahren fortgesetzt in kriminelle Handlungen verwickelt sei und es erfolgte eine Aufzählung.

Gesamtstrafenbildung im Urteil

Im selben Jahr wurde der Kläger von einem Jugendschöffengericht zu einer sogenannten Einheitsjugendstrafe wegen Computerbetruges, Diebstahls und anderen Dingen unter Einbeziehung einer Verurteilung aus dem Jahre 1994 zu 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Im Jahre 1997 wurde wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Diebstahl die vorgenannte Verurteilung im Rahmen einer Einheitsjugendstrafe auf 2 Jahre und 9 Monate erhöht. Die jeweils ausgeurteilten Taten fanden im Zeitraum 19.08.1995 bis 18.12.1996 statt.

Kontakt nach Haftentlassung

Nach seiner Inhaftierung hatte der Kläger wieder Kontakt zu den beiden Erblassern, der auch während der Haftstrafen nie abgebrochen ist. Bei seiner Haftentlassung im Dezember 2014 verbürgte sich seine Mutter für ihn und der Kläger bezog mit seiner Ehefrau zeitweilig die Dachgeschosswohnung im Elternhaus, bevor sie eine eigene Wohnung fanden. Es war jetzt strittig, ob ein Pflichtteilsentziehungsgrund noch vorlag.

Das Landgericht Bonn urteilt richtig aus, dass der § 2335 Nr. 5 BGB alte Fassung nicht mehr gilt und auf Erbfälle nach dem 01.01.2010 nicht mehr anwendbar ist. Es wurde jetzt geprüft, ob der Pflichtteilsentzug nach § 2333 IV, Nr. 4 BGB neue Fassung vorliegt. Voraussetzung ist für eine Entziehung, dass die Tat zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits begangen sein muss und der Grund für die Unzumutbarkeit der Teilhabe am Erbe muss vorliegen. Beides muss auch in der Verfügung angegeben werden.

Jugendstrafe und Pflichtteilsentzug

Nach dem OLG Bonn sind auch Jugendstrafen ausreichend, den Sinn und Zweck der Freiheitsstrafe im Sinne des § 2333 I Nr. 4 BGB zu erfüllen. Den Verurteilungen lagen jeweils mehrere Sachverhalte zu Grunde. Allerdings wurde der Kläger jeweils mit der Verurteilung seiner zahlreichen Straftaten immer zu einer sogenannten Einheitsjugendstrafe verurteilt, ohne dass die Einzelstrafen – was im Jugendstrafrecht nicht unüblich ist – im Urteil angegeben wurden.

Weiter lag eine Verzeihung seitens der beiden Erblasser gegenüber dem Kläger nach § 2337 S. 2 vor, so dass der Entzug unwirksam war.

Unterschied zwischen Verzeihung und Versöhnung

Dabei darf die Verzeihung nicht mit der Versöhnung verwechselt werden, die zwar zumeist, aber nicht notwendig mit der Verzeihung einhergeht. Es genügt dabei jedoch, wenn in dem Verhältnis des Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat. Der Kläger selbst wohnte nach seiner Entlassung aus der Haft Ende des Jahres 2014 zeitweilig in der Dachgeschosswohnung des Elternhauses und er ging den Eltern zu Hand. Somit konnte das Landgericht Bonn auch aus diesem Punkt dem Kläger den Auskunfts- und Zahlungsanspruch zusprechen.

Eigene Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Maulbetsch

Soweit ersichtlich ist das Landgericht Bonn das erste Gericht, welches sich mit einer Gesamtstrafenproblematik im Rahmen der Pflichtteilsentziehung auseinanderzusetzen hat. Das Landgericht Bonn urteilt dabei richtig aus, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger bei irgendeiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe größer einem Jahr verurteilt worden ist. Diese Problematik war auch bei der Begründung des Gesetzes 2010 berücksichtigt worden.

Es muss demnach der juristische Berater in diesem Bereich die Urteilsbegründungen, soweit sie ihm vorliegen, in strafrechtlichen Urteilen genau lesen, um später nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug nach § 2333 I Nr. 4 BGB vorliegen.






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