Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte mit Beschluss vom 17.02.2025 – 8 W 11/24 – über die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Der 2022 verstorbene Erblasser hat die Beteiligten zu 2 - 5 zu gleichen Teilen als seine Miterben eingesetzt. Es gibt weiter noch Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse im Testament und der Beteiligte zu 1 als Ehemann der Beteiligten zu 4 wird zum Testamentsvollstrecker eingesetzt mit der Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln.
Die Beteiligten zu 2 und 3 stellten dann durch ihren Verfahrensbevollmächtigten den Antrag, den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker „abzusetzen“. Das zuständige Amtsgericht entsprach dem Antrag, da ein wichtiger Grund i. S. v. § 2227 BGV vorliege, da dem Beteiligten zu 1 Pflichtverletzungen anzulasten seien. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Beteiligte zu 1, der seinerseits Rechtsanwalt ist, mit einer Beschwerde. Da das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, war die Sache dem OLG Zweibrücken zur Entscheidung vorzulegen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken weist die Beschwerde zurück.
Das Nachlassgericht hat zu Recht die Entlassung des Beteiligten zu 1 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers angeordnet. Ein sog. „anderer wichtiger Grund“ zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers i. S. v. § 2227 BGB liegt vor, wenn ein Misstrauen in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers besteht, das auf Tatsachen beruht, objektiv gerechtfertigt ist und für das der Testamentsvollstrecker wahrend der Testamentsvollstreckung Anlass gegeben hat.
Dies lag im vorliegenden Fall vor, da der Beteiligte zu 1 mehrfach sich zu beleidigenden oder herabsetzenden Äußerungen gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 hinreißen ließ, ohne von diesen dazu herausgefordert worden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker ernannt hat, weil dieser als Rechtsanwalt bei der Abwicklung des Nachlasses eine gewisse Professionalität walten lassen wird. Genau daran fehlt es jedoch.
Der Beteiligte zu 1 hat u. a. in einer Mail an die Beteiligte zu 3 dieser einen „Feldwebelton“ vorgeworfen, wobei in der Antwort selbst laut dem Oberlandesgericht Zweibrücken der Beteiligte zu 1 einen „Feldwebelton“ an den Tag gelegt hat. Er bezeichnet weiter in einem Schriftsatz an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 die Beteiligte zu 3 als „niveaulose Klientin“ und unterstellt dieser „niederträchtige Lügen“. Er leitete weiter parallel ein Verfahren wegen standeswidrigen Verhaltens gegen den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 ein.
All dies zeigt, so das Oberlandesgericht, dass sich seit der Amtsübernahme durch den Beteiligten zu 1 im Verhältnis zu den Beteiligten zu 2 und 3 derartige persönliche Spannungen aufgebaut haben, die ein sachliches und kooperatives Verhältnis nicht mehr möglich erscheinen lassen, sodass objektiv ein Misstrauen in die unparteiische Amtsführung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker als gerechtfertigt erscheint, für das der Beteiligte zu 1 Anlass gegeben hat. Das Nachlassgericht selbst hat noch weitere Pflichtverletzungen in seinem angefochtenen Beschluss angeführt, mit denen sich das Oberlandesgericht jedoch nicht mehr auseinandersetzen musste.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt zu Recht den Entlassungsantrag, da aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens gegenüber den Miterben der Testamentsvollstrecker selbst ein Misstrauen in seine unparteiische Amtsführung erzeugt hat und diese Tatsachen auch objektiv vorliegen, so dass ein sachliches und kooperatives Verhältnis zukünftig nicht mehr möglich erscheint. Es ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen, dass die Äußerungen eines Testamentsvollstreckers gegenüber Miterben in ihrer Gesamtheit und Wiederholung einen sog. „anderen wichtigen Grund“ zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers darstellen können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
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