Das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 01.08.2023 – 19 O 229/21 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Der Kläger ist einer von zwei Söhnen des 2016 verstorbenen Erblassers. Mit seiner Klage macht er u. a. im Wege der Stufenklage den Auskunftsanspruch gegen seine Mutter, der Ehefrau des Erblassers, in deren Eigenschaft als „Hausgenossin“ nach § 2028 Absatz 1 BGB geltend. Der Kläger gewann den Rechtsstreit. Allerdings verstarb die Mutter anschließend, bevor diese die Auskunft erteilen konnte. Alleinerbe der Mutter wurde der Bruder des Klägers.
Der Kläger erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt, da die Auskunftsverpflichtung höchstpersönlicher Natur sei und demnach nicht auf seinen Bruder als Erbe der Mutter übergehe und somit auch keine Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 BGB war.
Das Landgericht Köln hat dann dem neuen Beklagten die Kosten des Rechtstreits zu Recht auferlegt.
Das Landgericht Köln urteilt weiter richtigerweise aus, dass der Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen nicht vererblich ist. Im Gegensatz hierzu besteht die Auskunftspflicht nach § 2027 BGB bei einer angemaßten Rechtsstellung gegenüber dem Erbschaftsbesitzer weiter, wenn dieser vor Auskunftserteilung versterben würde.
Hintergrund ist, dass der Hausgenosse in der häuslichen Gemeinschaft, die nach allgemeiner Meinung weit auszulegen ist, lebt und demnach die Auskunftspflicht des Hausgenossen stellenweise über diejenige des Erbschaftsbesitzers hinausgeht. Die Ratio des § 2028 BGB besteht darin, dass die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen häufig Kenntnis vom Verbleib einzelner Nachlassgegenstände haben und darüber hinaus auch selbst in den Nachlass „eingreifen“ können; demgegenüber ist ein schlecht informierter Erbe auf Informationen angewiesen.
Im Bereich des § 2028 BGB in Bezug auf Auskunftsverpflichtungen von Hausgenossen liegt wenig Rechtsprechung vor. Dies ist überraschend, da beispielsweise bei einer Miterbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten und der Kinder die Miterben eigentlich kein allgemeines und umfassendes Informationsrecht untereinander haben, da der Miterbe sich seine Informationen immer selbst beschaffen kann. Hier sollte verstärkt der Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB gegenüber dem überlebenden Ehegatten als „Hausgenossen“ geltend gemacht werden.
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