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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
01.07.2022

Ergänzende Testamentsauslegung zu Gunsten Abkömmling der als Erbin eingesetzten Lebensgefährtin

Das Amtsgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 30.12.2021 – 55 VI 248/21 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Ein Erblasser lebte seit Ende der 70er Jahre mit seiner nicht-ehelichen Lebensgefährtin zusammen. Im Jahre 2006 erlitt er einen Schlaganfall. Die Lebensgefährtin pflegte ihn seitdem. Im Jahre 2012 setzte er in einer letztwilligen handschriftlichen Verfügung die Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin ein. Im Jahre 2020 verstarb die nicht-eheliche Lebensgefährtin vor ihm. Einen Monat später verstarb der Erblasser.

Ersatzerbenregelung fehlte im Testament

Es war jetzt streitig, da im handschriftlichen Einzeltestament kein Ersatzerbe benannt war, ob die gesetzliche Erbfolge gelten würde oder ob die Tochter der nicht-ehelichen Lebensgefährtin im Wege der sog. ergänzenden Testamentsauslegung an die Stelle ihrer Mutter treten würde.

Das Amtsgericht Bamberg wies in seinem Beschluss darauf hin, dass durch die ergänzende Auslegung im Sinne des Erblasserwillens die Tochter der vorverstorbenen nicht-ehelichen Lebensgefährtin seine Alleinerbin geworden ist.

Zunächst führt das Amtsgericht Bamberg aus, dass eine unmittelbare oder analoge Anwendung der in § 2069 BGB enthaltenen Auslegungsregel nicht eintritt. Dies ist deshalb der Fall, da die Tochter der nicht-eheliche Lebensgefährtin kein Abkömmling des Erblassers war. Auch lag keine Berufung als Ersatzerbin nach § 2069 BGB vor für den Erblasserwillen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dies wird damit begründet, dass der Erblasser überhaupt nicht daran dachte, dass er aufgrund seines Krankheitsverlaufes vor seiner Lebensgefährtin versterben würde.

Ergänzende Testamentsauslegung war anzuwenden

Jedoch führt die ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser für die Konstellation des Vorversterbens seiner nicht-ehelichen Lebensgefährtin deren Tochter als Ersatzerbin berufen hätte, §§ 133, 157 BGB. Die laut Rechtsprechung geforderte hinreichende Andeutung dafür liegt allein bereits in der Tatsache, dass der Erblasser seine nicht-eheliche Lebensgefährtin im Testament zu seiner Alleinerbin berufen hat.

Hypothetischer Wille der Erblasser wird ermittelt

Das Amtsgericht Bamberg teilt jetzt mit, dass bei der ergänzenden Auslegung zu ermitteln ist, welchen hypothetischen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die später eingetretene Entwicklung – Vorversterben seiner zur Alleinerbin eingesetzten nicht-ehelichen Lebensgefährtin – vorausschauend bedacht hätte. Das Amtsgericht Bamberg begründet die Erbeinsetzung damit, dass vorliegend die sog. „Versorgungsgemeinschaft“ und das besondere Vertrauensverhältnis nahtlos zwischen dem Erblasser und der Familie seiner nicht-ehelichen Lebensgefährtin, insbesondere in Person ihrer Tochter, fortgesetzt wurde. Der Erblasser lebte seit vielen Jahren in einem Mehrgenerationenhaus mit der Familie seiner nicht-ehelichen Lebensgefährtin, insbesondere auch deren Tochter. Zur Familie der nicht-ehelichen Lebensgefährtin hatte er ein sehr gutes Verhältnis. Die Tochter der nicht-ehelichen Lebensgefährtin kümmerte sich auch um ihn, tätigte Einkäufe und begleitete ihn zu Arztterminen. Es lag ein Verhältnis vor wie zwischen Vater und Tochter.

Außerhalb des Testaments liegende Umstände können herangezogen werden

Auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können herangezogen werden. Nach dem Ableben der Mutter kümmerte sich die Tochter um eine häusliche Pflegekraft für den Erblasser, wobei bereits Renovierungsarbeiten diesbezüglich durchgeführt worden sind. Der Erblasser räumte der Tochter der verstorbenen nicht-ehelichen Lebensgefährtin auch eine Vorsorgevollmacht ein, diese besuchte ihn auch im Krankenhaus bis zu seinem Tod. Der Erblasser äußerte sich weiter mündlich gegenüber Zeugen, dass nun die Tochter der nicht-ehelichen Lebensgefährtin seine Erbin werden solle. Es war sogar ein Notartermin hierfür vereinbart, der jedoch aufgrund Corona und dem Tod des Erblassers nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Der Erblasser bestätigte auch weiter gegenüber Dritten, dass die gesetzliche Erbfolge, nicht eintreten solle. Insbesondere seine Nichte sollte nichts erben, da diese sich nicht um ihn gekümmert habe und diese somit keinen Pfennig von ihm bekommen soll.

Letztendlich teilt das Amtsgericht Bamberg nochmals mit, dass die erforderliche Andeutung im Testament in der Erbberufung der dem Erblasser nahestehenden nicht-ehelichen Lebensgefährtin zu sehen ist. Somit trat keine gesetzliche Erbfolge ein.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Eine sehr spannende Entscheidung in Bezug auf die sog. erläuternde Auslegung und im Zusammenhang auf familiäre Verhältnisse.    

Der Erblasser tätigte den Ausgangsfehler, wie vielfach in selbst formulierten Testamenten, dass er eine Ersatzerbenregelung in sein Testament nicht aufgenommen hatte. Das Amtsgericht Bamberg ging sogar soweit, dass es sich hierüber gar keine Gedanken gemacht hatte. Somit musste jetzt das Amtsgericht Bamberg im Wege der erläuternden Auslegung das Ergebnis finden, wen der Erblasser zu seinem Erben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine nicht-eheliche Lebensgefährtin vor ihm verstirbt. Aufgrund der Vielzahl der Hinweise in Bezug auf außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände, kam hier das Amtsgericht Bamberg zum richtigen Ergebnis.

Es kann nur jeder Testamentsersteller darauf hingewiesen werden, immer eine sog. Ersatzerbenregelung in sein Testament aufzunehmen. Wer soll Erbe werden, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder wider Erwarten das Erbe ausschlägt.






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