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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
15.03.2022

Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung und dessen Wirkung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte mit Beschluss vom 20.07.2021 folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Der verwitwete Erblasser hat am 25.02.2005 ein öffentliches Testament vor einem Notar, welches in die amtliche Verwahrung genommen wurde, errichtet. Am 08.12.2012 errichtete er ein weiteres öffentliches Testament, welches in die amtliche Verwahrung gegeben wurde.

Am 03.01.2013 wurde das Testament vom 25.02.2005 an den Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben.

Mit Datum vom 18.02.2017 errichtete der Erblasser abermals ein öffentliches Testament, welches dann nach seinem Tode eröffnet wurde. In diesem Testament nahm er Bezug auf sein vor demselben Notar errichtetes Testament vom 08.12.2012. In § 1 verfügte er auszugsweise:

„Das genannte Testament (vom 08.12.2012) bleibt bestehen. Es wird nur eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass im Falle für das Vorversterben des von mir eingesetzten Erben ich einen Ersatzerben bestimmen will. Ich setze deshalb hiermit zum Ersatzerben den Sohn der Erbin ein …..“.

Am 07.03.2017 nahm der Erblasser sein Testament vom 08.12.2012 ebenso aus der amtlichen Verwahrung zurück.

Alleinerbenstellung war aufgrund Rücknahme aus amtlicher Verwahrung strittig

Nach dem Tode des Erblassers war jetzt strittig, ob die im vor dem Tode des Erblassers widerrufenen notariellen öffentlichen Testament vom 08.12.2012 benannte Beteiligte Ziffer 1 Alleinerbin des Erblassers geworden war, obwohl dieses Testament vor dem Tode des Erblassers vom Erblasser aus der amtlichen Verwahrung genommen wurde und demnach als widerrufen galt.

Widerrufswille und Rückgabe aus amtlicher Verwahrung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss mitgeteilt, dass die Beteiligte Ziffer 1 Alleinerbin geworden ist. Das Testament vom 08.12.2012 wurde widerrufen. Der Widerrufswille des Erblassers wird mit der Rückgabe fingiert.

Es stand jetzt die Frage im Raum, ob nach Aufhebung des Testaments vom 08.12.2012 im späteren formgültigen öffentlichen Testament vom 18.02.2017 auf dieses Testament verwiesen werden konnte und im Wege der Auslegung der Erblasserwille nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen war.

Erläuternde Auslegung wird durchgeführt

Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. liegt ein wirksames Testament mit Datum vom 18.02.2017 vor. Hier ist der Wille des Erblassers zu ermitteln. Im Wege der erläuternden Auslegung sind der Wortsinn der vom Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergegeben hat, was er ausdrücken wollte. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind zudem Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen und zu würdigen, welche auch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen können. Diese Umstände müssen in der Testamentsurkunde angedeutet sein.

Wille des Erblassers war zweifelsfrei ermittelbar

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze nimmt die letztwillige Verfügung vom 18.02.2017 auf ein Schriftstück, das nicht der Testamentsform entspricht, Bezug. Allerdings kann der Wille des Erblassers vom 18.02.2017 auch ohne Kenntnis des Inhalts des als widerrufen geltenden und nicht vorliegenden Testaments vom 08.12.2012 zweifelsfrei und eindeutig ermittelt werden. Im notariellen Testament vom 18.02.2017 regelt der Erblasser ausdrücklich den Fall für das Vorsterben des von ihm im Testament vom 08.12.2012 eingesetzten Erben, die Ersatzerbenregelung. Der Erblasser wollte demnach die Erbeinsetzung aufrechterhalten. Dies wird auch durch das Singular „des Erben“ angedeutet.

Ersatzerbe mit Verwandtschaftsverhältnis zum Erben benannt

Es wird weiter im Testament vom 18.02.2017 der Ersatzerbe mit Namen, zum anderen mit einem Verwandtschaftsverhältnis zur Alleinerbin bezeichnet. Die eingesetzte Person, die Beteiligte Ziffer 1, ist demnach eindeutig zu identifizieren. Auch die Umstände außerhalb der Testamentsurkunde mit der Belehrung in Bezug auf die Rückgabe des Testaments vom 08.12.2012 ergeben keine andere Rechtsfolge. Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ist es sogar vielmehr naheliegend, dass der Erblasser, gerade wenn er über die Folgen einer Rückgabe eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung belehrt worden ist, an seinem zuletzt errichteten Testament auch bewusst festhalten wollte.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Eine zunächst skurril anmutende Fallgestaltung. Jedoch konnte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aus dem Wortlaut des letzten Testaments eindeutig die seitens des Erblassers gewünschte Alleinerbin durch Auslegung ermitteln.

Es ist wieder ein Praxisfall, der aufzeigt, dass bei einem Widerruf eines Testaments bzw. bei einer Bezugnahme in einem späteren Testament auf ein früheres Testament extremst aufgepasst werden muss, dass letztwillige Verfügungen nicht unwirksam werden. Die Erblasser selbst ist im Jahre 2017 verstorben und erst mit Beschluss vom 20.07.2021 ist die streitige Erbangelegenheit beendet worden. Es kann somit nur dringlichst darauf hingewiesen werden, dass bei Testamentswiderrufen fachanwaltlicher Rat eingeholt wird, insbesondere in Bezug auf die Wirkung der Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung.

Mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wird das notarielle Testament unwirksam. Haben Sie ein selbst erstelltes Testament beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und holen dieses später aus der Verwahrung zurück, bleibt das selbst erstellte Testament bis zum Widerruf wirksam. Dieser Unterschied wird vielfach nicht beachtet.






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